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BGH 25.10.2013 V ZR 212/12, NWB 45/2013 S. 3524

Wohnungseigentumsrecht | Wohnungseingangstüren gehören zum Gemeinschaftseigentum

Wohnungseingangstüren stehen nicht im Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers, sondern sind zwingend Teil des Gemeinschaftseigentums. Das gilt selbst dann, wenn die Teilungserklärung die Tür dem Sondereigentum zuordnet. Im entschiedenen Fall beantragte eine Wohnungseigentümerin die Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses der Eigentümerversammlung, mit dem die Gestaltung auch ihrer Wohnungstür im Einzelnen festgelegt worden war, da diese Wohnungstür in ihrem Sondereigentum stünde. Diese Ansicht teilte der BGH nicht. [i]Zu Instandsetzungsaufträgen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft Riecke, NWB 12/2013 S. 856Wohnungseingangstüren stehen räumlich und funktional in einem Zusammenhang sowohl mit dem Sonder- als auch dem Gemeinschaftseigentum, weil sie der räumlichen Abgrenzung zwischen beiden dienen, so der BGH. Weil sie da...

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