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Die Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft
Änderungen durch die Rechtsprechung des BGH
[i]infoCenter „Instandhaltungsrücklage” NWB LAAAB-05673 und „Eigentumswohnung” NWB WAAAB-70410 Mit der Entscheidung des BGH zum Ausweis der Instandhaltungsrücklage ( NWB ZAAAD-38068), insbesondere jedoch nach dem Urteil zur Darstellung der Heizkosten ( NWB GAAAE-06159) hat sich die Jahresabrechnung einer WEG grundlegend verändert. Die seit Jahrzehnten gängige Verwaltungspraxis, Jahresabrechnungen in Form kombinierter Gesamt- und Einzelabrechnungen zu erstellen, dürfte spätestens mit der Vorlage der Abrechnungen für das Jahr 2012 der Vergangenheit angehören. Soweit bislang der Unterschiedsbetrag zwischen den Verbrauchskosten und den tatsächlich im Abrechnungsjahr geleisteten [i]Zu Instandhaltungsaufträgen durch die Wohnungseigentumsgemeinschaft Riecke, NWB 12/2013 S. 856 Zahlungen für den Betrieb der Heizungsanlage – wenn überhaupt – als Abgrenzungsposten an irgendeiner Stelle der Jahresabrechnung ausgewiesen wurde, ist dies nach der neueren BGH-Rechtsprechung nicht mehr möglich. Darüber hinaus sind die angesparten Mittel der Instandhaltungsrücklage neben dem rechnerischen Sollbestand nunmehr zusätzlich in Höhe des tatsächlichen Istbestands auszuweisen.
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