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FG München Urteil v. - 4 K 1975/11 EFG 2013 S. 1952 Nr. 23

Gesetze: AO § 42, GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 9 Abs. 1, GrEStG § 3 Nr. 6

Rechtsmissbräuchliche Umgehung der Grunderwerbsteuer bei unnötigem Zwischenerwerb

Leitsatz

1. Die formale Zwischenschaltung einer dritten Person bei einem Veräußerungsvorgang ist steuerrechtlich dann unbeachtlich, wenn hierdurch in unzulässiger Weise die anderenfalls verwirkte Steuer i. S. d. § 42 Abs. 1 S. 1 AO umgangen wird.

2. Eine solche missbräuchliche Gestaltung liegt vor, wenn im Rahmen eines Grundstückstauschs zwischen Brüdern der Vater der beiden nur deshalb als Erwerber zwischengeschaltet wird, damit die (ansonsten grunderwerbsteuerpflichtigen) Übertragungen unter Ausnutzung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 GrEStG erfolgen können.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 11 Nr. 26
DStRE 2014 S. 1070 Nr. 17
EFG 2013 S. 1952 Nr. 23
UVR 2014 S. 40 Nr. 2
Ubg 2014 S. 621 Nr. 9
VAAAE-47374

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FG München, Urteil v. 28.08.2013 - 4 K 1975/11

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