Nachlasspfleger ist gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben
Schätzung der Erbschaftsteuer bei unbekannten Erben
Leitsatz
1. Der Nachlasspfleger ist der gesetzliche Vertreter der unbekannten Erben und hat u.a. die Aufgabe, diese zu ermitteln, den
Nachlass zu verwalten und die Vermögensinteressen der unbekannten Erben wahrzunehmen. Zu seinen Pflichten gehört auch die
Abgabe der Erbschaftsteuererklärung.
2. Der Nachlasspfleger ist der Bekanntgabeadressat, die unbekannten Erben sind die Inhaltsadressaten der Erbschaftsteuerbescheide.
Dem Nachlasspfleger ist ein angemessener Zeitraum zum Auffinden der unbekannten Erben einzuräumen.
3.Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass das FA zur Festsetzung der Erbschaftsteuer aufgrund von teilweise nach Wahrscheinlichkeitsgrundsätzen
ermittelten Besteuerungsgrundlagen befugt ist, wenn es die Besteuerungsgrundlagen, die die noch unbekannten Erben und ihre
Erbanteile betreffen, nicht exakt ermitteln kann.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 1947 Nr. 23 ErbBstg 2014 S. 2 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 50/2013 S. 3926 LAAAE-47373
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Online-Dokument
FG des Saarlandes, Beschluss v. 10.09.2013 - 1 V 1229/13
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