Anrechnung der fiktiven Quellensteuer bei Antrag auf Veranlagung der Kapitaleinkünfte im Veranlagungszeitraum 2010, 2011
Leitsatz
1. Der Antrag auf Veranlagung der Einkünfte aus Kapitalvermögen kann ab dem Veranlagungszeitraum 2009 gem. § 32d Abs. 6 EStG
nur einheitlich für sämtliche, in- und ausländische (Brutto)Kapitalerträge von Ehegatten gestellt werden.
2. Ist das der Fall, dann sind die nach Maßgabe des § 32d Abs. 5 EStG ermittelten ausländischen Steuern einschließlich der
fiktiven Quellensteuer auf die zusätzliche tarifliche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die den Einkünften nach § 2 EStG
hinzugerechneten Kapitaleinkünfte entfällt. Die Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften aus Kapitalvermögen regelt sich
ausschließlich nach § 32d Abs. 1 und 3 bis 6 EStG, nicht nach § 34c EStG.
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 1920 Nr. 23 NWB-Eilnachricht Nr. 45/2013 S. 3521 BAAAE-47372
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