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FG des Saarlandes  v. - 1 K 1374/12 EFG 2013 S. 1920 Nr. 23

Gesetze: EStG § 32d Abs. 6 S. 2, EStG § 32d Abs. 5, EStG § 32d Abs. 1 S. 1, EStG § 34c Abs. 1 S. 1

Anrechnung der fiktiven Quellensteuer bei Antrag auf Veranlagung der Kapitaleinkünfte im Veranlagungszeitraum 2010, 2011

Leitsatz

1. Der Antrag auf Veranlagung der Einkünfte aus Kapitalvermögen kann ab dem Veranlagungszeitraum 2009 gem. § 32d Abs. 6 EStG nur einheitlich für sämtliche, in- und ausländische (Brutto)Kapitalerträge von Ehegatten gestellt werden.

2. Ist das der Fall, dann sind die nach Maßgabe des § 32d Abs. 5 EStG ermittelten ausländischen Steuern einschließlich der fiktiven Quellensteuer auf die zusätzliche tarifliche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die den Einkünften nach § 2 EStG hinzugerechneten Kapitaleinkünfte entfällt. Die Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften aus Kapitalvermögen regelt sich ausschließlich nach § 32d Abs. 1 und 3 bis 6 EStG, nicht nach § 34c EStG.

Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 1920 Nr. 23
NWB-Eilnachricht Nr. 45/2013 S. 3521
BAAAE-47372

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FG des Saarlandes v. 08.08.2013 - 1 K 1374/12

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