Verteilung der als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Aufwendungen für einen behinderungsgerechten Umbau im Billigkeitsweg
auf fünf Jahre
Zulässigkeit der auf Verteilung der Umbauaufwendungen gerichteten Klage trotz Einkommensteuerfestsetzung auf null Euro
Leitsatz
1. Würden sich Aufwendungen in erheblicher Höhe (hier: 135.143 EUR) für den behinderungsbedingten Umbau des eigenen Hauses
im Jahr ihrer Verausgabung zum ganz überwiegenden Teil steuerlich nicht auswirken (im Streitfall: Gesamtbetrag der Einkünfte
von nur 43.526), ist eine Billigkeitsregelung gemäß § 163 AO dahingehend angemessen, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen
– in Anlehnung an den Rechtsgedanken, der dem § 82b EStDV und dem § 34 Abs. 1 EStG zugrunde liegt – auf 5 Jahre verteilen
kann.
2. Eine auf diese Billigkeitsmaßnahme gerichtete Klage ist als Verpflichtungsklage ungeachtet dessen zulässig, dass das FA
die Einkommensteuer für das „Umbaujahr” auf null festgesetzt hat.
3. Bei Umbaumaßnahmen im Wohnungsbereich handelt es sich in aller Regel um einmalige und sehr kostspielige Maßnahmen. Dadurch
wird der steuerliche Entlastungseffekt nur zum geringeren Teil erreicht, wenn diese Aufwendungen nur im Jahr der Verausgabung
berücksichtigt werden. Dass dadurch ein vom Gesetzgeber nicht gewolltes Ergebnis eintritt, ist Vorschriften zu entnehmen,
die die Verteilung geballt auftretender Ausgaben oder Einnahmen zum Ziel haben (z. B. § 82b EStDV; § 34 Abs. 1 EStG). Soweit
keine ausdrücklichen Vorschriften dieser Art bestehen, können die Auswirkungen des Zu- und Abflussprinzips in besonderen Einzelfällen
durch die Anwendung von § 163 AO korrigiert werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 1927 Nr. 23 EStB 2014 S. 143 Nr. 4 GStB 2014 S. 113 Nr. 4 KÖSDI 2014 S. 18680 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 47/2013 S. 3666 StBW 2014 S. 254 Nr. 7 RAAAE-47371
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