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FG Nürnberg 28.3.2013 4 K 26/11, BBK 21/2013 S. 994

Buchführung | Bareinnahmen bei Geldeinwurfautomaten

Die Einnahmen aus einem Spielautomaten (Geldeinwurfautomaten), den der Unternehmer betreibt, sind im Zeitpunkt der Leerung des Automaten im Kassenbuch zu erfassen.S. 995

Nach [i]Erfassung der Bankeinzahlung ist zu spät dem FG Nürnberg genügt es nicht, wenn die Automateneinnahmen erst im Zeitpunkt der Einzahlung bei der Bank erfasst werden. Dies verstößt gegen den Grundsatz des § 146 Abs. 1 Satz 2 AO, Kasseneinnahmen täglich festzuhalten. Bei dem Speicher eines Geldeinwurfautomaten handelt es sich aber um eine Kasse. Unterbleibt die rechtzeitige Aufzeichnung der Automateneinnahmen, besteht das Risiko unbelegter Barentnahmen zwischen der Leerung des Automaten und der Einzahlung.

Hinweis:

Eine [i]Kassensturzfähigkeit muss gewährleistet sein Kassenbuchführung muss einen jederzeitigen Kassensturz ermöglichen, durch den der Sollbestand (laut Kassenbuch) mit dem tatsächlichen Ist-Bestand...

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