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BBK Nr. 21 vom

Außerplanmäßige Abschreibungen und Teilwertabschreibungen im abnutzbaren Anlagevermögen

Karl Broemel und Volker Endert

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Handelsbilanz

Unabhängig davon, ob die Nutzung eines dem Anlagevermögen zugehörenden Vermögenswerts zeitlich begrenzt ist, ist bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen, um den Vermögenswert mit dem Wert anzusetzen, der ihm am Abschlussstichtag beizulegen ist. Es erfolgt demzufolge eine stichtagsbezogene Bewertung.

Die Pflicht zur außerplanmäßigen Abschreibung beschränkt sich im Anlagevermögen auf das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Wertminderung (sog. gemildertes Niederstwertprinzip). Ausnahme: Beim Finanzanlagevermögen kann eine außerplanmäßige Abschreibung auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.

Ein auf eine außerplanmäßige Abschreibung zurückzuführender niedrigerer Wertansatz darf grundsätzlich nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Eine Zuschreibung hat beim abnutzbaren Anlagevermögen bis zu den (ursprünglichen) fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erfolgen. Ausnahme: entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwerte.

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