Berichtigung des Rubrums des FG-Urteils im Beschwerdeverfahren; Auslegung der Klageschrift in Bezug auf die Person des Klägers
Gesetze: FGO § 57, FGO § 107, FGO § 115, FGO § 122, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, BGB § 133
Instanzenzug:
Gründe
1 I. Vor dem Finanzgericht (FG) erhob A.B., der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) war, vertreten durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten, u.a. mit drei Schriftsätzen drei Klagen gegen die an die GbR für die Streitjahre 1995 bis 1999 gerichteten Umsatzsteuerbescheide in Gestalt der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidungen. In den Klageschriftsätzen wurde jeweils im Betreff der Name des A.B. angeführt. Zudem enthielten die Klageschriftsätze jeweils die Angabe, dass die Klage in dem Rechtsstreit des A.B. erhoben wurde.
2 Das FG verband die die Umsatzsteuer betreffenden Klageverfahren und wies die mit Klagen wegen einheitlicher und gesonderter Feststellung verbundenen Klagen hinsichtlich der Umsatzsteuer 1995 bis 1999 als unzulässig ab, da diese Klagen nicht im Namen der GbR, sondern im Namen ihres Gesellschafters A.B. erhoben worden seien. Auch die Klagen wegen einheitlicher und gesonderter Feststellungen der GbR hatten keinen Erfolg. Im Rubrum seines Urteils bezeichnete das FG gleichwohl die GbR als Klägerin.
3 Gegen das Urteil des FG wendet sich die GbR mit ihrer durch Schriftsatz vom eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde. Die Beschwerde wegen einheitlicher und gesonderter Feststellungen hat der VIII. Senat des zurückgewiesen und im Übrigen das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer 1995 bis 1999 abgetrennt und an den V. Senat verwiesen.
4 II. A. Das Rubrum des Urteils des FG ist zur Beteiligtenbezeichnung des Klägers hinsichtlich des Streitgegenstandes Umsatzsteuer 1995 bis 1999 unrichtig. In ihm waren die Beteiligten aufzuführen (§ 105 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—), und damit im Streitfall A.B. als Kläger, da er die Klagen erhoben hatte.
5 Der beschließende Senat kann dies berichtigen. Er ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens über die Nichtzulassung der Revision für die Berichtigung zuständig (vgl. BFH-Beschlüsse vom III B 5/99, BFH/NV 2000, 844, und vom VII B 239/02, BFH/NV 2004, 1114). Gemäß § 107 FGO sind offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Hierunter fällt auch eine eindeutig unzutreffende Parteibezeichnung (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1114). Diese liegt im Streitfall vor. Das FG hat ausweislich der Entscheidungsgründe sein Urteil gegenüber dem Gesellschafter als Kläger getroffen, der nach Auffassung des FG die Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide im eigenen Namen erhoben hatte. Der Gesellschafter war daher auch im Rubrum als Kläger aufzuführen.
6 B. Die Beschwerde der GbR hat keinen Erfolg.
7 1. Die Beschwerde der GbR ist zulässig.
8 1. Beschwerdebefugt ist, wer berechtigt wäre, gemäß § 115 Abs. 1 FGO gegen das Urteil des FG Revision einzulegen (BFH-Beschlüsse vom I B 72/12, BFH/NV 2013, 565, m.w.N.; vom IX B 31/85, BFH/NV 1986, 346). Zur Einlegung einer Revision sind nur die in der Vorinstanz Beteiligten berechtigt (§ 115 Abs. 1, § 122 Abs. 1, § 57 FGO). Maßgebend ist insoweit die tatsächliche Beteiligung, die sich zunächst einmal nach dem Rubrum des angefochtenen Urteils richtet (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2013, 565, und vom VII B 215/02, BFH/NV 2003, 804).
9 a) Im Rubrum des angefochtenen Urteils ist als Klägerin (auch) wegen Umsatzsteuer 1995 bis 1999 die GbR, die Beschwerdeführerin bezeichnet; sie war daher ungeachtet dessen, dass das FG im Widerspruch dazu in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, die Klagen wegen Umsatzsteuer 1995 bis 1999 habe nicht die GbR, sondern der Gesellschafter A.B. im eigenen Namen erhoben, beschwerdebefugt.
10 2. Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg.
11 a) Die Beschwerdeführerin rügt Rechtsfehler des FG bei der Auslegung der Klageschriften wegen Umsatzsteuer 1995 bis 1999. Das FG habe die Rechtsprechungsgrundsätze zur Auslegung von Prozesserklärungen (z.B. BFH-Beschlüsse vom I B 104/07, BFH/NV 2008, 799; vom VI B 114/01, BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306; vom XI B 46/02, BFH/NV 2004, 1417; vom VII B 98/04, BFH/NV 2007, 1345) nicht berücksichtigt. Bei einer Auslegung der Klageschriften wegen Umsatzsteuer ohne Verstoß gegen die Regeln zur Auslegung von Prozesserklärungen sei davon auszugehen, dass A.B. die Klage nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der GbR erhoben habe.
12 b) Darin liegt die Rüge eines Verfahrensmangels i.S. der § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Denn ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegt vor, wenn über eine Klage objektiv fehlerhaft nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entscheiden wird (z.B. BFH-Beschlüsse vom XI B 87/11, BFH/NV 2012, 1981, unter 1.; vom VIII B 96/10, BFH/NV 2011, 1172; vom IV B 33/10, BFH/NV 2011, 1888, unter II.1.b, m.w.N.).
13 c) Der Verfahrensfehler liegt nicht vor.
14 aa) Prozesserklärungen sind in entsprechender Anwendung des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs so auszulegen, dass der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1981; , BFH/NV 2009, 783, jeweils m.w.N.). Dabei können auch außerhalb der Erklärung liegende weitere Umstände berücksichtigt werden. Die Auslegung einer Prozesserklärung darf aber nicht zur Annahme eines Erklärungsinhalts führen, für den sich in der (verkörperten) Erklärung selbst keine Anhaltspunkte mehr finden lassen. Auf die Wortwahl und die Bezeichnung kommt es nicht entscheidend an, sondern auf den gesamten Inhalt der Willenserklärung (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 799, m.w.N.). Die Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger von einem Rechtsanwalt oder Steuerberater vertreten wird, schließt eine Rechtsschutz gewährende Auslegung nicht aus (, BFH/NV 2006, 68, m.w.N.). Nur wenn die Prozesserklärung klar und eindeutig ist und offensichtlich dem bekundeten Willen des Beteiligten entspricht, besteht grundsätzlich —wovon auch das FG zu Recht ausgeht— kein Raum für eine gegenteilige Auslegung.
15 Die Auslegung von Willenserklärungen gehört zwar grundsätzlich zu der dem FG obliegenden Feststellung der Tatsachen. Als Beschwerdeinstanz kann der BFH die Auslegung des FG daraufhin überprüfen, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln, die Denkgesetze und die Erfahrungssätze zutreffend angewendet worden sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom VII B 26/09, BFH/NV 2010, 441; vom X B 215/08, Zeitschrift für Steuern & Recht 2009, R-683, m.w.N.).
16 bb) Im Streitfall sind die von einem fachkundigen Berater angefertigten Klagen wegen Umsatzsteuer 1995 bis 1997, wegen Umsatzsteuer 1998 und wegen Umsatzsteuer 1999 (alle vom ) ausdrücklich im Namen von A.B. erhoben und dieser als „Kläger” bezeichnet worden. Einen ausdrücklichen Hinweis auf die GbR als Klägerin enthält die Klageschrift selbst nicht. Aus der Erwähnung der der Klageschrift beigefügten angeblichen „Zweitschriften” der Einspruchsentscheidungen (alle vom ) ergibt sich zwar ein Bezug zu Umsätzen der GbR. Diese Entscheidungen sind jedoch sämtlich an „Herr A…B ...” als Gesellschafter der „C..D. GbR” gerichtet. Unter diesen Umständen ist die Auslegung des FG revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass auf die Verfügung des mit der Aufforderung anzugeben, ob der Kläger die Klage allein für sich oder für die GbR erhoben hat und im letzteren Fall seinen Prozessvollmachten vorzulegen, die am von A.B. im eigenen Namen „in Sachen A.B./FA X wegen ESt/USt 1990 bis 1999” ausgestellte Vollmacht für die damaligen Prozessbevollmächtigten vorgelegt wurde. Der erst am vorgelegten Vollmacht, wonach A.B. zur Vertretung der GbR in den Verfahren vor dem FG wegen Umsatzsteuer bevollmächtigt wird, hat das FG zu Recht für die Auslegung der Klageschrift keine Bedeutung mehr beigemessen.
17 3. Ohne Erfolg rügt die Beschwerdeführerin weiter als Verfahrensfehler, das FG habe die Klage zu Unrecht auch wegen verspäteter Klageerhebung als unzulässig abgewiesen.
18 Denn das FG hat sein Urteil, die Klage sei unzulässig, kumulativ begründet. Da bereits im Hinblick auf die erste Begründungsalternative kein Zulassungsgrund vorliegt (s. oben B.1.a), kann schon deshalb mit Zulassungsgründen gegen die zweite Begründungsalternative die Revisionszulassung nicht erreicht werden (vgl. z.B. , BFH/NV 2013, 986).
19 4. Von der Erhebung der Kosten wird gemäß § 21 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes abgesehen. Nach dieser Vorschrift werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. So ist es im Streitfall, in dem die GbR keine Beschwerde erhoben hätte, wenn das FG im Rubrum den Gesellschafter als Kläger bezeichnet hätte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 1933 Nr. 12
OAAAE-47226