Haftung des Abschlussprüfers: Zurücktreten des Sorgfaltspflichtverstoßes bei vorsätzlicher Bilanzfälschung des Geschäftsführers; unterbliebene Einblicknahme in den virtuellen Datenbestand
Leitsatz
Eine Haftung des Abschlussprüfers wegen Missachtung der ihm aus § 323 Abs. 1 S. 1 HGB obliegenden Pflichten tritt hinter eine der zu prüfenden Gesellschaft zuzurechnende vorsätzliche Bilanzfälschung des Geschäftsführers vollständig zurück, solange der Pflichtverstoß des Abschlussprüfers die Grenze zur groben Fahrlässigkeit nicht erreicht.
Es stellt keinen groben Fehler im vorgenannten Sinne dar, wenn der Abschlussprüfer von der Routine der vorangegangenen Jahre nicht abweicht und er die Funktionsweise des Warenwirtschaftssystems sowie dessen konkreten Einsatz nicht durch unmittelbaren Einblick in den virtuellen Datenbestand überprüft.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2013 S. 3122 Nr. 51 DB 2013 S. 2324 Nr. 41 DStR 2013 S. 2240 Nr. 42 DStRE 2014 S. 186 Nr. 3 StBW 2013 S. 807 Nr. 17 StBW 2013 S. 857 Nr. 18 StuB-Bilanzreport Nr. 21/2013 S. 827 SAAAE-47203
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Online-Dokument
OLG Saarbrücken, Urteil v. 18.07.2013 - 4 U 278/11-88
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