Instanzenzug:
Gründe
1 Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
2 1. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) ist nicht gegeben, soweit das Berufungsgericht aus gegen die Schuldnerin erwirkten Vollstreckungen nicht deren - zumindest drohende - Zahlungsunfähigkeit hergeleitet hat. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Indizwirkung von Kontopfändungen sei entfallen, weil sie binnen kurzer Zeit wieder aufgehoben worden seien, stellt eine tatrichterliche Einzelfallbewertung dar. Gleiches gilt für die nicht verallgemeinerungsfähige Würdigung, gegen die Schuldnerin ergangene weitere Pfändungen seinen unerheblich, weil zugleich Auszahlungen an sie bewirkt worden seien.
3 2. Die geltend gemachten Rügen einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG greifen nicht durch.
4 a) Zu Unrecht rügt die Beschwerde einen Gehörsverstoß, weil das Berufungsgericht Vorbringen zu gegen die Schuldnerin bewirkten Pfändungen übergangen habe. Tatsächlich hat das Berufungsgericht diese Pfändungen in seinem Tatbestand ausdrücklich bezeichnet und sich damit auch im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung befasst. Mithin scheidet eine Verletzung des Prozessgrundrechts aus.
5 b) Auch wurde nicht ein erheblicher Beweisantrag des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin übergangen. Insoweit setzt sich die Beschwerde nicht mit der Erwägung des Berufungsgerichts auseinander, die Darlegung der für die Einholung des Gutachtens erforderlichen Anknüpfungstatsachen sei versäumt worden.
6 c) Soweit der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs beanstandet, das Berufungsgericht habe den am Ende der mündlichen Verhandlung beantragten Schriftsatznachlass versagt, ist jedenfalls die Rüge nicht ordnungsgemäß ausgeführt, weil nicht mitgeteilt wird, was der Kläger im Falle der Gewährung eines Schriftsatznachlasses vorgetragen hätte (vgl. , GRUR 2008, 1126 Rn. 12).
Fundstelle(n):
GAAAE-47165