BGH Beschluss v. - IX ZB 16/11

Kostenfestsetzungsverfahren: Behandlung einer durch ein Landesverfassungsgericht zurückverwiesenen Sache

Leitsatz

Hebt ein Verfassungsgericht die Entscheidung eines Gerichts auf und verweist die Sache an dieses zurück, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug.

Gesetze: § 21 Abs 1 RVG, Nr 3104 RVG-VV, Nr 7200 RVG-VV

Instanzenzug: LG Würzburg Az: 3 T 1910/10vorgehend AG Würzburg Az: 30 C 2232/08

Gründe

I.

1Mit Urteil vom verurteilte das Amtsgericht den Beklagten, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 491,27 € zuzüglich Zinsen hieraus zu zahlen. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Beklagten wies das Amtsgericht zurück. Auf die Verfassungsbeschwerde des Beklagten hob der Bayerische Verfassungsgerichtshof das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Mit Urteil vom verurteilte das Amtsgericht den Beklagten, an die Klägerin 147,80 € nebst Zinsen zu zahlen. Zugleich stellte es fest, dass sich die Hauptsache in Höhe von 83,26 € nebst Zinsen hieraus erledigt hat, und wies die Klage im Übrigen ab. Nach dieser Entscheidung haben die Klägerin 59,77 v.H. und der Beklagte 40,23 v.H. der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

2Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Beklagte unter Hinweis auf § 21 RVG unter anderem eine weitere 1,2 Terminsgebühr nebst Auslagenpauschale für das Verfahren nach der Zurückverweisung beantragt, welche das Amtsgericht neben anderen Kosten nicht berücksichtigt hat. Der hiergegen gerichteten Beschwerde des Beklagten hat der Rechtspfleger in Höhe von 158,39 € abgeholfen und die Sache im Übrigen dem Beschwerdegericht vorgelegt. Von den dort durch den Beklagten weiterverfolgten quotenbezogenen Kosten in Höhe von 218,16 € hat das Beschwerdegericht lediglich weitere Terminwahrnehmungskosten in Höhe von 14,94 € anerkannt; im Übrigen ist die Beschwerde erfolglos geblieben. Mit seiner allein insoweit zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Beklagte die Aufnahme der weiteren Terminsgebühr nebst Auslagenpauschale in das Kostenfestsetzungsverfahren.

II.

3Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 575 ZPO), wobei insbesondere ein Mindestbeschwerdewert wie für die sofortige Beschwerde in § 567 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich ist (, NJW-RR 2005, 939), und auch begründet.

41. Das Landgericht hat, soweit noch von Interesse, ausgeführt: Eine weitere Terminsgebühr mit einer weiteren Auslagenpauschale sei nicht anzuerkennen, weil § 21 RVG die Gebührenfrage nur bei einer Zurückverweisung durch das Rechtsmittelgericht regele. Die Verfassungsbeschwerde sei kein ordentliches Rechtsmittel. Bei der Entscheidung über die Beschwerde werde nicht über die anhängige Sache an sich verhandelt und entschieden. Auch trete mit ihrer Erhebung keine Hemmung der Rechtskraft der fachgerichtlichen Entscheidung ein. Die Entscheidung des Verfassungsgerichts sei vielmehr mit der Regelung des § 321a ZPO vergleichbar, nach welcher das Verfahren fortzusetzen sei und die Gebühren insgesamt nur einmal entstünden.

52. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

6a) Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht nach § 21 Abs. 1 RVG ein neuer Rechtszug. Die Vorschrift findet auch dann Anwendung, wenn ein Verfassungsgericht die Entscheidung eines anderen Gerichts aufhebt und die Sache zur erneuten Entscheidung an dieses Gericht zurückverweist (vgl. OVG Lüneburg, AnwBl 1966, 137 f zu § 15 BRAGO; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 21 RVG Rn. 3; Schneider/Wolf, RVG, 6. Aufl., Vor §§ 20, 21 Rn. 47 und § 21 Rn. 4; Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl., § 21 Rn. 3; Jungbauer in Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 5. Aufl., § 21 Rn. 4). Dafür sprechen Sinn und Zweck der Regelung.

7aa) Zwar stehen die Verfassungsgerichte des Bundes und der Länder, denen die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit gerichtlicher Entscheidungen übertragen ist, außerhalb des förmlichen Instanzenzuges (vgl. Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 9. Aufl., Rn. 4). Stellen sie eine Verfassungsverletzung fest, wird die angefochtene Entscheidung jedoch ebenso wie bei einem ordentlichen Rechtsmittel aufgehoben und die Sache an das Vordergericht zurückverwiesen, damit der Prozess fortgesetzt und einer abschließenden Entscheidung zugeführt werden kann (vgl. Hömig in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 2009, § 95 Rn. 21 und 28). Im Umfang seines auf das Verfassungsrecht bezogenen Prüfungsmaßstabes nimmt daher auch das Verfassungsgericht gegenüber dem Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Funktion eines übergeordneten Gerichts wahr (vgl. OVG Lüneburg, aaO).

8bb) Da § 21 Abs. 1 RVG die durch eine Zurückverweisung entstehende Mehrarbeit des Rechtsanwalts vergüten soll (, NJW-RR 2004, 1294, 1295 zu § 15 Abs. 1 BRAGO; unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zur Vorläuferbestimmung des § 27RAGebO) und das Ausgangsgericht bei Zurückverweisung durch ein Verfassungsgericht die Sache im Lichte der verfassungsrechtlichen Entscheidung (vgl. Hömig in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 2009, § 95 Rn. 34) neu verhandeln muss, ist dem Rechtsanwalt auch in diesem Fall gemäß § 21 Abs. 1 RVG die hierdurch entstandene Mehrarbeit zu vergüten. Hierfür ist maßgeblich, dass er typischer Weise die verfassungsrechtliche Entscheidung und ihre prozessrechtliche Vorgeschichte in seine Betrachtungen einzubeziehen und seine Prozesstaktik hierauf aufzubauen hat (vgl. hierzu allgemein Jungbauer in Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 5. Aufl., § 21 Rn. 11 mwN).

9b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts unterscheidet sich die Verfahrensfortführung nach Zurückverweisung durch ein Verfassungsgericht in diesem Gesichtspunkt wesentlich von der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO. Im Falle einer erfolgreichen Anhörungsrüge ist das bisherige Verfahren fortzusetzen (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO), während die Zurückverweisung durch das Verfassungsgericht zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wie nach der Entscheidung eines Rechtsmittelgerichts führt.

III.

10Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann daher im angegriffenen Umfang keinen Bestand haben. Da in der Sache keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, sondern der Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO zu entscheiden. Dem Beklagten steht gegen die Klägerin ein Anspruch auf Erstattung einer weiteren 1,2 Terminsgebühr (§§ 2, 13, 21 Abs. 1 RVG, Nr. 3104 VV RVG) in Höhe von 54 € und einer weiteren Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) in Höhe von 10,80 € (20 vom Hundert aus 54 €) entsprechend der im Endurteil getroffenen Kostenverteilungsquote zu. Dies entspricht einem Betrag von 38,73 €.

Kayser                               Gehrlein                               Pape

                     Grupp                                 Möhring

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
NJW 2013 S. 3453 Nr. 47
ZIP 2013 S. 2284 Nr. 47
DAAAE-47153