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Versicherungsrechtliche Beurteilung von Arbeitnehmern, die ein Studium aufnehmen; hier: , B 12 KR 5/03 R und B 12 KR 24/03 R –
In dem gemeinsamen Rundschreiben vom zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten, Praktikanten und ähnlichen Personen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung hatten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung auf Grund der Entscheidung des – (USK 9880) die Auffassung vertreten, dass für Arbeitnehmer, die ein Studium aufnehmen, mit der Aufnahme des Studiums Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nicht eintritt, auch wenn das Arbeitsverhältnis vom Umfang her den Erfordernissen des Studiums angepasst wird. Dieser Auffassung ist das Bundessozialgericht (BSG) in den Urteilen vom – B 12 KR 4/03 R; B 12 KR 5/03 R und B 12 KR 24/03 R – nicht gefolgt. Nach den bereits vorliegenden Begründungen zu den Urteilen – B 12 KR 4/03 R und B 12 KR 24/03 R – kommt es nach Auffassung des BSG vielmehr auch in den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer ein Studium aufnimmt, darauf an, ob die Beschäftigung „neben” dem Studium ausgeübt wird und dem Studium nach Zweck und Dauer untergeordnet ist.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung...