Umsatzsteuer: Keine Umsatzsteuerpflicht einer programmgestaltenden Mitarbeiterin
einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt
Leitsatz
Programmgestaltende Mitarbeiter einer öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalt, die aufgrund von zeitlich befristeten Rahmenvereinbarungen über
einen längeren Zeitraum beschäftigt und im Wesentlichen
für nur einen Auftraggeber tätig werden, können,
auch wenn nach den geschlossenen Verträgen keine Verpflichtung
zur Erteilung bzw. Annahme einzelner Aufträge besteht,
ihre berufliche Tätigkeit i. S. d. § 2 UStG nicht
selbständig ausüben mit der Folge, dass sie keine
Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 1967 Nr. 23 MAAAE-47004
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 02.08.2013 - 5 K 52/10
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