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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 3 KO 156/13 EFG 2013 S. 1961 Nr. 23

Gesetze: FGO § 96 Abs. 1 Satz 2 , FGO § 149, GKG § 3, GKG § 9 Abs. 2 , GKG § 19 Abs. 5, GKG § 20, GKG § 63 Abs. 3 , GKG § 66 Abs. 1, GKG § 66 Abs. 6, GKG § 66 Abs. 7 , GKG § 68

Gerichtskostengesetz: Kein Verböserungsverbot bei Festsetzung eines höheren Streitwerts

Leitsatz

1. Nach Gerichtskosten-Erinnerung kann das Gericht - über den Ansatz des Kostenbeamten hinausgehend - einen höheren Streitwert festsetzen.

2. Dem allgemeinen Verböserungsverbot gehen die im Fall einer Gerichtskosten-Erinnerung anzuwendenden speziellen Vorschriften des GKG vor.

3. Die Streitwertfestsetzung des mit der Klagesache befassten Spruchkörpers bindet den Kostensenat bzw. dessen originären Einzelrichter.

Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 1961 Nr. 23
YAAAE-46991

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 14.08.2013 - 3 KO 156/13

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