Bei der Ermittlung des Ergebnisses aus der Veräußerung einer wesentlichen Kapitalgesellschaftsbeteiligung i.S.v. § 17 EStG
sind die tatsächlichen Anschaffungskosten auch dann zugrunde zu legen, wenn aufgrund des , 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BStBl. II 2011, 86, Wertsteigerungen bis zum unberücksichtigt bleiben.
Der Ansatz fiktiver Anschaffungskosten in Höhe des zum maßgeblichen Verkehrswerts der Beteiligung scheidet aus.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStZ 2014 S. 6 Nr. 1 EFG 2013 S. 1835 Nr. 22 EStB 2014 S. 141 Nr. 4 NAAAE-46986