Zulässigkeit der Aufteilung des Kaufpreises im Schätzungswege bei fehlender wirtschaftlicher Nachvollziehbarkeit der vertraglichen
Aufteilung
Leitsatz
1. Das FA ist berechtigt den Gesamtkaufpreis für ein Grundstück, der den Grund und Boden, die Altbausubstanz und Modernisierungsaufwendungen
umfasst, zu schätzen, wenn die vertragliche Kaufpreisaufteilung den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht entspricht. Das ist
der Fall, wenn der Kaufvertrag einen Preis für den Grund und Boden und die Altbausubstanz ausweist, der bereits den Bodenrichtwert
allein für das Grundstück deutlich unterschreitet.
2. Dem steht nicht entgegen, dass der Veräußerer selbst das Grundstück und die Altbausubstanz zu einem entsprechend geringen
Preis erhalten hat. Die ungeschmälerte Weitergabe des weit unter dem Verkehrswert erfolgten Grundstückserwerbs durch den Verkäufer
an den Grundstückserwerber sowie das Entfallen der Gewinnmarge ausschließlich auf die Sanierungsmaßnahmen entspricht nicht
den wirtschaftlichen Gegebenheiten.
3. Die für die Schätzung der Aufteilung des Kaufpreises auf die Einstandskosten des Veräußerers abstellenden Grundsätze der
Rundverfügung der eröffnen Manipulationsmöglichkeiten beim Erwerb weit unterhalb des Verkehrswerts.
Die Ungeeignetheit des Verfahrens bedingt nicht, dass der vertraglichen Aufteilung zu folgen ist (entgegen ).
4. Der Aufteilungsmaßstab nach dem Verhältnis der Sachwerte der Komponenten „Grundstück”, „Altbausubstanz” und „Modernisierungsaufwendungen”
zueinander ist ein nicht zu beanstandender objektiver Maßstab.
Fundstelle(n): DStRE 2014 S. 195 Nr. 4 EFG 2013 S. 1903 Nr. 23 YAAAE-46978
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22.08.2013 - 10 K 12122/09
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