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FG München Urteil v. - 5 K 2416/12 EFG 2013 S. 1913 Nr. 23

Gesetze: EStG § 20 Abs. 4a S. 1, EStG § 20 Abs. 4a S. 2, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 52a Abs. 10, EStG § 52a Abs. 11, EStG a.F. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

Steuerbarkeit des Barausgleichs beim Aktientausch

Leitsatz

1. Seit Einführung der Abgeltungssteuer unterliegen auch ausländische Kapitalerträge dem Steuerabzug vom Kapitalertrag. Dies gilt auch für einen Barausgleich anlässlich eines Aktientauschs.

2. Waren Anteile vor dem wegen Ablaufs der einjährigen Veräußerungsfrist bereits steuerentstrickt, ist der anlässlich des Aktientauschs nach dem gezahlte Barausgleich nicht der Abgeltungssteuer zu unterwerfen.

3. Dies gilt auch dann, wenn stille Reserven zum noch steuerverstrickt waren, zum Zeitpunkt des Aktientauschs die Aktien aber steuerfrei hätten veräußert werden können.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/PR 2013 S. 6 Nr. 11
DStR 2014 S. 8 Nr. 20
DStRE 2014 S. 846 Nr. 14
EFG 2013 S. 1913 Nr. 23
EStB 2014 S. 142 Nr. 4
Ubg 2014 S. 539 Nr. 8
EAAAE-46976

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FG München, Urteil v. 06.06.2013 - 5 K 2416/12

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