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FG Köln Urteil v. - 12 K 1212/11

Gesetze: EStG § 63EStG § 64 Abs 2EStG § 65 Abs 1 Nr 2 VO (EG) Nr. 883/2004 Art 67 VO (EG) Nr. 883/2004 Art 68 VO (EG) Nr 987/2009 Art 60 EStG § 62

Kindergeld

Differenzkindergeld für ein Kind in Ausbildung und Rehabilitation in Polen

Leitsatz

1) Ein in Deutschland wohnender und als Architekt freiberuflich Tätiger Kindesvater, dessen Sohn in Polen bei der dort erwerbstätigen Kindesmutter lebt und für den die Kindesmutter in Polen Familienleistungen bezieht, steht in Deutschland Anspruch auf Differenzkindergeld zu.

2) Für die Berechnung des Differenzkindergelds sind nur das in Polen gezahlte Kindergeld und der Zuschlag zum Kindergeld mindernd zu berücksichtigen. Pflegegeld und Zahlungen aus einem "Alimentationsfonds" bleiben unberücksichtigt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EStB 2014 S. 144 Nr. 4
LAAAE-46965

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FG Köln, Urteil v. 28.08.2013 - 12 K 1212/11

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