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Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zum Einsatz von Leiharbeitnehmern
Der Betriebsrat des Entleiherbetriebs kann seine Zustimmung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern verweigern, wenn diese dort nicht nur vorübergehend eingesetzt werden sollen. Rechtlicher Hintergrund sind § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG (Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG) und § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG (Zustimmungsverweigerung u. a. dann, wenn die Einstellung eines Leiharbeitnehmers gegen ein Gesetz verstößt). Verweigert ein Betriebsrat seine Zustimmung, kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung beantragen (§ 99 Abs. 4 BetrVG). In diesem Verfahren wird geprüft, ob die Zustimmungsverweigerung berechtigt ist. Maßgeblich hierfür ist die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Rechtslage. Ein Gesetz i. S. von § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist auch § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG in der seit dem geltenden Fassung. Danach erfolgt die Überlassung von Arbeit...