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StuB 20/2013 S. 796

Außerordentliche Kündigung wegen bedingt vorsätzlichen Arbeitszeitbetrugs

Ein zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Arbeitszeitbetrug setzt bei Arbeitnehmern, die ihre Arbeitszeit selbst erfassen müssen, nicht zwingend voraus, dass sie ihre Arbeitszeit mit unbedingtem Vorsatz falsch dokumentieren. Vielmehr reicht bedingter Vorsatz aus. Dieser liegt bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer die abgeleistete Arbeitszeit nicht zeitnah erfasst, da er damit Fehleintragungen billigend in Kauf nimmt. Im Streitfall gehörte es zu den Pflichten einer Mitarbeiterin, die von ihr geleistete Arbeitszeit selbst handschriftlich auf sog. Zeitsummenkarten zu erfassen, da im Betrieb keine Arbeitszeiterfassungsanlage vorhanden war. In diese Zeitsummenkarte war für einen Arbeitstag eine sechsstündige Arbeitszeit eingetragen worden, obwohl tatsächlich nicht...

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