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Prozessrecht; | Verwertbarkeit eines durch einen Dritten mitgehörten Telefonats
Lässt jemand ein Gespräch unter vier Augen ohne Wissen seines Gesprächspartners von einem Dritten belauschen, um sich ein Beweismittel zu verschaffen, so sind die Zeugenvernehmung des Dritten und die Verwendung seiner Aussage unzulässig, wenn eine Güterabwägung im Einzelfall ergibt, dass dem verletzten Persönlichkeitsrecht des Belauschten der Vorrang gegenüber dem Beweisführungsinteresse des anderen gebührt. Eine Verwertung der Zeugenaussage des ,,Mithörers'' ist aber dann zulässig, wenn der Beweisführungspflichtige (hier: bezüglich der Gewährung eines Darlehens) es nicht vorwerfbar (z. B. mit Rücksicht auf eine enge Freundschaft) unterlassen hat, sich ein anderes Beweismittel (z. B. Quittung) zu verschaffen, und der andere Gesprächsteilnehmer Anlass gegeben hat, sich auf diese Weise ein B...