Für die Ersatzerbenberufung des Ehegatten des eingesetzten Neffen im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung eines gemeinschaftlichen Testamentes kann der Umstand sprechen, dass die Berufung des Neffen nicht nur wegen des verwandtschaftlichen Verhältnisses zu einem der Erblasser sondern auch wegen des freundschaftlichen Näheverhältnisses des Neffen und seiner Ehefrau zu den testierenden Eheleuten erfolgt ist. Für die erforderliche Andeutung ist kein gesonderter Hinweis auf die Person dieses Ersatzerben erforderlich, sondern reicht die Berufung der vorverstorbenen, den Erblassern nahestehenden Person als solche.
Orientierungssatz:
Orientierungssätze:
Ersatzerbenberufung des Ehegatten des Erben, erkannt im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung
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