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Der Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger
Überblick über das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG mit Praxisfällen
[i]infoCenter, Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers NWB HAAAB-14246Die aus Lieferungen und sonstigen Leistungen resultierende Umsatzsteuerschuld wird grundsätzlich von dem leistenden Unternehmer geschuldet (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG). In einigen – in § 13b UStG vorgegebenen – Fällen geht die Steuerschuld jedoch auf den Leistungsempfänger über. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Regelung des § 13b UStG und stellt die umsatzsteuerlichen Konsequenzen im Rahmen der buchhalterischen Erfassung und der steuerlichen Meldepflichten seitens der inländischen Vertragsparteien anhand von Beispielen dar.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Sinn und Zweck der Umkehr der Steuerschuldnerschaft
[i]Reverse-Charge statt AbzugsverfahrenDer Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger bewirkt, dass der Erwerber die Umsatzsteuerschuld gegenüber seinem zuständigen Finanzamt anzeigen muss, gleichzeitig aber – bei voller Vorsteuerabzugsberechtigung – die geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen kann.
Mit dem Steueränderungsgesetz 2001 löste § 13b UStG zum das bis dahin geltende Abzugsverfahren ab. Sein Anwendungsbereich wurde bis heute mehrfach erweitert .
[i]Vermeidung von umsatzsteuerlichen RegistrierungsverpflichtungenSeit dem wird aufgrund von EU-Vorgaben bei ausgeführten sonstigen Leistungen zwischen EU-Unternehmern der Leistungsort...