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Einkommensteuer | Auch Rechnung für Schornsteinfeger darf nicht bar bezahlt werden
Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kommt gemäß bei Barzahlung (ausnahmslos) nicht in Betracht. Denn die Barzahlung von Handwerkerrechnungen ohne Einbindung eines Kreditinstituts und damit ohne bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs erfüllt die formellen Voraussetzungen der Steuerermäßigung nicht.
Der BFH führt aus, dass auch das weitere Beschwerdevorbringen der Klägerin, wonach der Bezirksschornsteinfegermeister im Streitfall auf Barzahlung bestanden habe und bei einer „Quasi-Behörde” Schwarzarbeit nicht zu befürchten sei, keinen Klärungsbedarf begründet. Denn der Gesetzgeber darf grds. generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härt...