BVerwG Beschluss v. - 9 BN 2/13

Antragsbefugnis bei Normenkontrolle gegen Steuersatzung

Leitsatz

Ein Beherbergungsgast ist nicht antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 VwGO) für ein Normenkontrollverfahren gegen eine Steuersatzung, mit der eine Gemeinde als indirekte Aufwandsteuer eine Übernachtungssteuer von den Beherbergungsunternehmen in der Erwartung erhebt, dass diese sie auf die Gäste abwälzen.

Gesetze: Art 105 Abs 2a GG, § 47 Abs 2 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein Az: 4 KN 2/12 Urteil

Gründe

1Die Beschwerde ist unbegründet.

21. a) Die Rechtssache hat nicht die von der Beschwerde geltend gemachte rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerde will geklärt wissen,

"ob und gegebenenfalls wie sich der Steuerträger gegen die Erhebung von rechtswidrigen Aufwandsteuern aufgrund von gemeindlichen Satzungen wehren kann, die nach der Zielsetzung der Gemeinde auf den Bürger als Steuerträger im privatrechtlichen Rechtsverkehr abgewälzt werden sollen und ob die Verweigerung jeglichen effektiven Rechtsschutzes mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar ist".

3Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Denn sie lässt sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten.

4§ 47 Abs. 2 VwGO verlangt für den Normenkontrollantrag, dass der Antragsteller geltend macht und hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird oder, anders ausgedrückt, dass der Antragsteller durch die Norm oder deren Anwendung rechtlich betroffen wird ( BVerwG 3 BN 1.11 - Buchholz 310 § 47 Nr. 183 Rn. 3; vgl. auch Schenke, Rechtsschutz bei normativem Unrecht, 1979, S. 259). Die so formulierte Antragsbefugnis entspricht dabei den Erfordernissen der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; eine weitergehende Antragsbefugnis besteht nicht (vgl. auch BTDrucks 13/1433 S. 9, 13/3993 S. 10). Die Antragsbefugnis fehlt daher dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (stRspr, vgl. BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <217 ff.>; Beschlüsse vom - BVerwG 6 BN 7.04 - juris Rn. 6 und vom - BVerwG 4 BN 42.10 - BauR 2011, 1641 und vom a.a.O.). Das bedeutet, dass die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts durch die angegriffene Rechtsvorschrift geltend gemacht werden muss; die behauptete Rechtsverletzung muss also auf die angegriffene Rechtsvorschrift zurückgehen (vgl. BVerwG 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 <212 f.>; Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand August 2012, § 47 Rn. 49).

5Das gilt allerdings nicht nur bei unmittelbarer, sondern gegebenenfalls auch bei einer nur mittelbaren Betroffenheit. Entscheidend ist, dass sich die behauptete Rechtsverletzung der angegriffenen Norm zuordnen lässt ( BVerwG 1 CN 1.98 - BVerwGE 108, 182 <184>; BVerwG 4 NB 25.89 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 56 S. 70 zu § 47 VwGO a.F.). Das ist der Fall, wenn die Belange Dritter in einer von den Interessen der Allgemeinheit abgehobenen Weise in den Schutzbereich der Norm einbezogen sind und daraus auf ein subjektives Recht dieser Personen auf Berücksichtigung bei der Normgebung zu schließen ist ( BVerwG 4 CN 10.02 - BVerwGE 119, 312 <315 f.>; Gerhardt/Bier, a.a.O. Rn. 71), im Gegensatz zu einer Regelung, die ausschließlich dem Wohl der Allgemeinheit oder dem Schutz anderer dient. Ein mittelbares Betroffensein eines Dritten, das durch die Reaktion des Normadressaten ausgelöst wird, ohne dass die Norm auch dem Schutz des Dritten dient, genügt nicht (vgl. BVerwG 8 C 43.83 - BVerwGE 72, 226 <229 f.>; Beschluss vom a.a.O. S. 70). So liegt der Fall hier.

6Der Antragsteller ist nicht Adressat der angegriffenen Satzung, er wird durch sie nicht zur Steuerzahlung verpflichtet, die Übernachtungssteuer schuldet der Beherbergungsbetrieb; die Antragsgegnerin kann die Steuer auch nicht vom Antragsteller einziehen. Allein die Verpflichtung von Beherbergungsunternehmen zur Steuerzahlung hat keine rechtlichen Wirkungen auf den Antragsteller. Vielmehr bedarf es für seine Rechtsbetroffenheit eines Beherbergungsvertrages. Erst mit Abschluss des Beherbergungsvertrages kann der Beherbergungsbetrieb die Steuer auf das Beherbergungsentgelt aufschlagen und auf diese Weise abwälzen. Der Beherbergungsvertrag ist aber nicht ein Vollziehungsakt der öffentlichen Gewalt, sondern ein privatrechtlicher Vertrag. Dieser ist dadurch gekennzeichnet, dass er vom Beherbergungsunternehmer gestaltet wird und es auf diese Weise dem Unternehmer überlassen bleibt, wer am Ende die Steuer trägt. Die Steuer ist zwar auf Abwälzung angelegt (vgl. zur Vergnügungssteuer - BVerfGE 123, 1 <35>; BVerwG 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 = Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 47 Rn. 28), es besteht aber weder ein Zwang zur Abwälzung noch eine Garantie, dass sie gelingt. Ein Eingriff in ein subjektives öffentliches Recht des Antragstellers als Drittem liegt darin nicht (vgl. zu Genehmigung einer Versicherungsprämienerhöhung BVerwG 1 A 5.67 - BVerwGE 30, 135 <136 f.>; zu einer Mieterhöhungsgenehmigung Urteil vom a.a.O. S. 229; zu einer Zweckentfremdungsgenehmigung BVerwG 8 C 29.92 - BVerwGE 95, 341 <359>). Die angegriffene Satzung entfaltet gegenüber dem Kläger ebenso wenig eine Schutzwirkung wie Art. 105 Abs. 2a GG, der ausschließlich dem öffentlichen Interesse, Steuereinnahmen zu erzielen, dient. Das allgemeine Interesse an der Rechtmäßigkeit von Steuernormen verleiht dem Antragsteller kein subjektiv öffentliches Recht gegenüber der Antragsgegnerin.

7Die Rechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG fordert eine Antragsbefugnis nicht. Verfassungsrecht gebietet es schon nicht, eine prinzipale Normenkontrolle gegen untergesetzliche Rechtsnormen einzuführen ( - BVerfGE 31, 364 <370>; BVerwG, Beschlüsse vom - BVerwG 7 B 38.93 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 117 und vom - BVerwG 4 BN 1.83 - BVerwGE 68, 12 <14>; vgl. auch Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Stand Januar 2013, Art. 19 Abs. 4 Rn. 74; Schenke, a.a.O. S. 163). Über die bestehenden Klagemöglichkeiten kann jedes subjektive Recht durchgesetzt werden; damit ist den Anforderungen des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) genügt ( BVerwG 7 BN 1.13 - juris Rn. 13). Art. 19 Abs. 4 GG zwingt den Gesetzgeber auch nicht, einer bestimmten Rechtsform die "optimale" Rechtsschutzform zuzuordnen oder die Verwaltung auf solche Formen festzulegen, die den umfassendsten Rechtsschutz zur Folge haben (Schmidt-Aßmann, a.a.O. Rn. 67). Deshalb kann der Antragsteller auch nicht mit seinem Argument durchdringen, dass ohne eine Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren die Antragsgegnerin mit der Formulierung ihrer Satzung den Rechtsschutz "unterlaufe".

8Aus diesem Grund greift auch der Verweis des Antragstellers auf den - (BVerfGE 115, 81) nicht. Danach verlangt die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG auch Rechtsschutz gegen die Rechtsetzung der Exekutive in der Form von Rechtsverordnungen und Satzungen (a.a.O. S. 92, 95). Jedoch war der Kläger in diesem Verfahren als Adressat von auf der angegriffenen verfassungswidrigen Verordnung beruhenden Bescheiden in einem subjektiven Recht betroffen, was im vorliegenden Fall gerade nicht der Fall ist. Der Antragsteller zieht auch zu Unrecht die - (BFHE 234, 101) und vom - I R 2/11 - (BFH/NV 2012, 1649) heran. Denn in beiden Fällen hat der Bundesfinanzhof eine verfassungsrechtliche Rechtsweggarantie für einen Dritten gesehen, für den die Steuerfestsetzung gegenüber dem Steuerpflichtigen ebenfalls verbindlich ist, weshalb der Dritte im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in seinen Rechten verletzt sein kann ( a.a.O. Rn. 15 und vom a.a.O. Rn. 24). So liegt der Fall hier aber gerade nicht.

9b) Die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch.

10Der Antragsteller rügt, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts nehme auf ein Urteil vom selben Tage Bezug, ohne ihm dieses Urteil bekanntgegeben zu haben. Deshalb genüge das angefochtene Urteil den Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht und sei im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO "nicht mit Gründen versehen". Darauf kommt es schon deshalb nicht an, weil das Oberverwaltungsgericht insoweit den Antrag für unzulässig gehalten und die Frage der Begründetheit des Antrags lediglich hilfsweise angesprochen hat, so dass die der Prozessabweisung beigefügte Sachbeurteilung als "nicht geschrieben" gilt (s. BVerwG 6 B 47.06 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 1 Rn. 18 m.w.N.) und die Entscheidung darauf schon deshalb nicht beruht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2014 S. 143 Nr. 1
ZAAAE-45919