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DVO GO BW § 1

II. Baden-Württemberg

3. Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeverordnung (DVO GO) vom 11. Dezember 2000 (GBl. 2001 S. 2) – Auszüge

§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde können, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, in folgenden Formen durchgeführt werden:

  1. durch Einrücken in das eigene Amtsblatt der Gemeinde,

  2. durch Einrücken in eine bestimmte, regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich erscheinende Zeitung oder,

  3. sofern die Gemeinde weniger als 5000 Einwohner hat, durch Anschlag an der Verkündungstafel des Rathauses und an den sonstigen hierfür bestimmten Stellen während der Dauer von mindestens einer Woche, wobei gleichzeitig durch das Amtsblatt, die Zeitung oder auf andere geeignete Weise auf den Anschlag aufmerksam zu machen ist.

Die Form der öffentlichen Bekanntmachung ist im Einzelnen durch Satzung zu bestimmen.

(2) Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Über den Vollzug der Bekanntmachung von Satzungen ist ein Nachweis zu den Akten der Gemeinde zu bringen.

(3) Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten Bestandteile einer Satzung, können sie dadurch öffentlich bekannt gemacht werden (Ersatzbekanntmachung), dass

  1. sie an einer bestimmten Verwaltungsstelle der Gemeinde zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt werden,

  2. hierauf in der Satzung hingewiesen wird und

  3. in der Satzung der wesentliche Inhalt der niedergelegten Teile umschrieben wird.

(4) Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung in der nach den Absätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen Form nicht möglich, so kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden (Notbekanntmachung). Die Bekanntmachung ist in der nach den Absätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen Form zu wiederholen, sobald die Umstände es zulassen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAE-45910