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BekanntmVO NW § 6

I. Nordrhein-Westfalen

3. Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortrecht (Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO) vom 26. August 1999 (GV NW S. 516)

§ 6 Vollzug der Bekanntmachung

(1) Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages des Amtsblattes oder der Zeitung vollzogen. Sind mehrere Zeitungen bestimmt, so ist der Erscheinungstag der zuletzt erschienenen Zeitung maßgebend. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung durch einen Aushang an der Bekanntmachungstafel, auf den im Amtsblatt, einer Zeitung oder dem Internet hingewiesen wird (§ 4 Absatz 1 Buchstabe c), ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist vollzogen.

(2) In den Fällen des § 4 Abs. 3 ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den dafür bestimmten Bekanntmachungstafeln vollzogen. Die Bekanntmachung darf jedoch frühestens am Tage nach der Ratssitzung abgenommen werden.

(3) In den Fällen des § 4 Abs. 4 ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem die Öffentlichkeit davon Kenntnis nehmen konnte. Sofern die Bekanntmachung nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, ist sie nachrichtlich in der durch die Hauptsatzung allgemein vorgeschriebenen Form unverzüglich nachzuholen.

(4) Sind Satzungen öffentlich bekanntgemacht worden, so sind Belegstücke der nach § 4 bestimmten Druckwerke zusammen mit der Bestätigung des Bürgermeisters nach § 2 Abs. 3, der unterzeichneten Bekanntmachungsanordnung und der Satzung zu verwahren. In den Fällen des § 4 Abs. 1 Buchstabe b genügt als Belegstück der Teil der Tageszeitung, in dem die Satzung wiedergegeben ist, sofern Name, Nummer und Erscheinungsdatum der Zeitung aus ihm hervorgehen. Die Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen sind zu sammeln und für die Dauer ihrer Gültigkeit zur Einsicht bereit zu halten; auf Verlangen sind Abschriften und Ablichtungen zu erteilen. Das gilt auch für geltende Vorschriften, die vor Inkrafttreten dieser Änderung der Verordnung erlassen worden sind.

(5) Karten, Pläne oder Zeichnungen, die nach § 3 Abs. 2 ausgelegt worden sind, sind so aufzubewahren, dass sie nicht zugleich als laufende Arbeitsunterlage dienen und dadurch unscharf oder durch nachträgliche Eintragungen geändert werden können.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAE-45896