I. Nordrhein-Westfalen
3. Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortrecht (Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO) vom 26. August 1999 (GV NW S. 516)
§ 4 Formen der Bekanntmachung
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden vollzogen
im Amtsblatt der Gemeinde; dieses kann mit Amtsblättern anderer Gemeinden gemeinsam herausgegeben werden; kreisangehörige Gemeinden können stattdessen das Amtsblatt des Kreises wählen, oder
in einer oder mehreren in der Hauptsatzung hierfür allgemein bestimmten, regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen, oder
durch Aushang an der Bekanntmachungstafel der Gemeinde und den sonstigen hierfür bestimmten Stellen für die Dauer von mindestens einer Woche, wobei gleichzeitig durch das Amtsblatt oder die Zeitung oder das Internet auf den Aushang hinzuweisen ist.
(2) Die für die Gemeinde geltende Form der öffentlichen Bekanntmachung ist durch die Hauptsatzung festzulegen. Amtsblätter und Zeitungen sind namentlich zu bezeichnen.
(3) In kreisangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der Großen kreisangehörigen Städte kann die Hauptsatzung bestimmen, dass Zeit und Ort der Ratssitzung sowie die Tagesordnung nicht nach den in Absatz 1 genannten Formen, sondern allgemein durch Aushang an der Bekanntmachungstafel der Gemeinde und, soweit erforderlich, an den sonstigen hierfür in der Hauptsatzung bestimmten Stellen öffentlich bekanntgemacht werden.
(4) Sind öffentliche Bekanntmachungen in der durch die Hauptsatzung festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so genügt jede andere geeignete, durch die Hauptsatzung festzulegende Form der Bekanntmachung, um die Öffentlichkeit zu unterrichten, insbesondere durch Aushang, Flugblätter oder ein eigens aus diesem Anlaß herausgegebenes Amtsblatt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAE-45896