I. Nordrhein-Westfalen
3. Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortrecht (Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO) vom 26. August 1999 (GV NW S. 516)
§ 2 Verfahren vor der Bekanntmachung
(1) Der Bürgermeister prüft, ob die vom Rat beschlossene Satzung ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Er holt gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen ein und sorgt dafür, dass sonstige vor der öffentlichen Bekanntmachung zu beachtende Vorschriften eingehalten werden. Er führt einen erneuten Beschluß des Rates herbei (Beitrittsbeschluß), sofern Maßgaben in aufsichtsbehördlichen Genehmigungen das erforderlich machen.
(2) In die Präambel der zur öffentlichen Bekanntmachung vorbereiteten Satzung ist das Datum des Ratsbeschlusses einzusetzen. War ein Beitrittsbeschluß nach Absatz 1 Satz 3 erforderlich, ist auch das Datum dieses Beschlusses anzugeben; die Satzung erhält sodann die auf Grund der Maßgaben und des Beitrittsbeschlusses geänderte Fassung. Auch aufsichtsbehördliche Maßgaben, die keines Beitrittsbeschlusses bedürfen, sind, soweit erforderlich, in die Satzung zu übernehmen.
(3) Der Bürgermeister bestätigt schriftlich, dass der Wortlaut der Satzung mit den Ratsbeschlüssen übereinstimmt und dass nach Absatz 1 und 2 verfahren worden ist, und ordnet die Bekanntmachung an.
(4) Die Bekanntmachungsanordnung muß enthalten
die Erklärung, dass die Satzung hiermit öffentlich bekanntgemacht wird;
die Bezeichnung der genehmigenden Behörden und das Datum der Genehmigungen, falls solche vorgeschrieben sind; ist eine Genehmigung befristet erteilt worden, muß auch die Befristung angegeben werden, sofern sich diese nicht aus dem Gesetz ergibt; auf die Erteilung einer für die Gültigkeit der Genehmigung erforderlichen Zustimmung einer anderen Behörde ist hinzuweisen;
den Hinweis nach § 7 Abs. 6 GO oder § 5 Abs. 6 KrO;
Ort und Datum der Unterzeichnung durch den Bürgermeister;
(5) Die Satzung erhält in der Überschrift das Datum, unter dem die Bekanntmachungsanordnung vom Bürgermeister unterzeichnet worden ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAE-45896