Suchen
BekanntmVO NW § 1

I. Nordrhein-Westfalen

3. Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortrecht (Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO) vom 26. August 1999 (GV NW S. 516)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Das Verfahren und die Form bei der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden, Kreise und Zweckverbände richten sich nach den Vorschriften dieser Verordnung, soweit nicht Bundes- oder Landesrecht hierüber besondere Regelungen enthält.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung über Satzungen gelten auch für sonstige ortsrechtliche Bestimmungen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAE-45896