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KomBekVO S § 10

X. Sachsen

3. Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Form kommunaler Bekanntmachungen (Kommunalbekanntmachungsverordnung – KomBekVO) vom 19. Dezember 1997 (GVBl. 1998 S. 19)

§ 10 Vollzug der Bekanntmachung

(1) Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages des Amtsblattes oder der Zeitung vollzogen. Sind mehrere Amtsblätter oder Zeitungen bestimmt, so ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem das letzte Amtsblatt oder die letzte Zeitung mit der Bekanntmachung erscheint. Im Fall der Bekanntmachung durch Aushang ist die Bekanntmachung mit Ablauf der Aushangsfrist vollzogen. Eine Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf der Niederlegungsfrist nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 vollzogen. Eine Notbekanntmachung ist mit ihrer Durchführung nach § 9 Satz 1 vollzogen.

(2) Der Vollzug der Bekanntmachung ist in den Akten nachzuweisen.

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XAAAE-45895