KAG S § 1

X. Sachsen

1. Sächsisches Kommunalabgabengesetz in der Fassung vom 26. August 2004 (GVBl. S. 418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Mai 2010 (GVBl. S. 142) – Auszüge – 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Gemeinden und Landkreise sind berechtigt, nach diesem Gesetz Abgaben zu erheben, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen.

(2) Kommunalabgaben im Sinne dieses Gesetzes sind Steuern, Benutzungsgebühren, Beiträge, Aufwandsersatz, die Kurtaxe, die Fremdenverkehrsabgabe und abgabenrechtliche Nebenleistungen (Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge).

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAE-45893