IX. Saarland
3. Verordnung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinden und Gemeindeverbände (Bekanntmachungsverordnung - BekVO) vom 15. Oktober 1981 (Amtsbl. S. 828), geändert durch VO vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509)
§ 6 Vollzug der Bekanntmachung
(1) 1Die öffentliche Bekanntmachung nach § 1 ist mit Ablauf des Erscheinungstages des amtlichen Bekanntmachungsblatts oder der Zeitung vollzogen.
2Sind mehrere Zeitungen bestimmt, ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem die letzte Zeitung mit der Bekanntmachung erscheint.
(2) 1Bei der Bekanntmachungsform durch Aushang nach § 2 ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den dafür bestimmten Bekanntmachungstafeln vollzogen.
2Die Bekanntmachung darf jedoch frühestens am Tage nach der Sitzung abgenommen werden.
(3) 1Bei den Bekanntmachungsformen durch Offenlegung nach § 3 ist die öffentliche Bekanntmachung mit der Bekanntmachung der Satzung oder der Hinweisbekanntmachung vollzogen.
2Die ausgelegten Schriftstücke sind so aufzubewahren, daß sie nicht verändert oder unbrauchbar werden können.
(4) Die Notbekanntmachung nach § 4 ist mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem die Öffentlichkeit davon Kenntnis nehmen konnte.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAE-45892