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BekVO SL § 4

IX. Saarland

3. Verordnung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinden und Gemeindeverbände (Bekanntmachungsverordnung - BekVO) vom 15. Oktober 1981 (Amtsbl. S. 828), geändert durch VO vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509)

§ 4 Notbekanntmachung

1Sind öffentliche Bekanntmachungen in der durch die Satzung festgelegten Form wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Umstände nicht möglich, so genügt jede andere geeignete Form der Bekanntmachung, um die Öffentlichkeit zu unterrichten, insbesondere durch Anschlag, Flugblätter oder öffentlichen Ausruf.

2In diesen Fällen ist die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, nachrichtlich in der durch die Satzung vorgeschriebenen Form unverzüglich nachzuholen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAE-45892