IX. Saarland
1. Kommunalabgabengesetz für das Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393) – Auszüge –
§ 2 Abgabensatzungen
(1) Kommunale Abgaben dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur auf Grund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muss den Kreis der Abgabenpflichtigen, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenpflicht und der Fälligkeit bestimmen.
(2) Eine Satzung, mit der eine im Saarland nicht erhobene Steuer erstmalig oder erneut eingeführt werden soll, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen.
(3) In der Abgabensatzung kann bestimmt werden, dass die Festsetzung und die Erhebung von Abgaben von einer damit beauftragten Stelle außerhalb der Verwaltung vorgenommen werden.
Diese Stelle darf nur beauftragt werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und Prüfung nach den für die Gemeinden und Gemeindeverbände geltenden Vorschriften gewährleistet ist.
(4) Soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für Abgabensatzungen die Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes über Satzungen entsprechend.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAE-45889