Instanzenzug:
Gründe
1Die Beschwerde des Klägers zu 3 ist mit der Rüge eines Verfahrensmangels begründet (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung verweist der Senat die Sache nach § 133 Abs. 6 VwGO unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Oberverwaltungsgericht zurück. Die Beschwerde des Klägers zu 9 ist insgesamt unbegründet.
21. Die angefochtene Entscheidung beruht hinsichtlich des Klägers zu 3 auf einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers zu 3, Beweis zu erheben über die von der A 3 ausgehenden Erschütterungen und die insoweit zu erwartenden vorhabenbedingten Steigerungen verfahrensfehlerhaft zurückgewiesen.
3Der Kläger zu 3 hat mit der Klagebegründung vorgetragen, dass sein vor 1900 errichtetes und in seiner Gründung dem Standard bei der Erbauung entsprechendes Wohnhaus schon heute von durch den Betrieb der A 3 hervorgerufenen massiven Erschütterungen "mit rappelnden Schränken und dergleichen", betroffen sei. Im Verhandlungstermin vom 29. November 2012 hat er beantragt, Sachverständigenbeweis darüber zu erheben, dass von der A 3 Erschütterungen auf sein Wohnhaus einwirken, die über den einschlägigen DIN-Werten liegen und das Ausmaß dieser Erschütterungen durch den zu erwartenden Verkehr auf der geplanten Auffahrspur an der Südwestseite der A 3 zusätzlich gesteigert werde.
4Diesen Beweisantrag hat das Oberverwaltungsgericht zu Unrecht als unzulässigen Beweisermittlungsantrag abgelehnt. Ein Beweisermittlungs- oder Ausforschungsbeweisantrag liegt vor in Bezug auf Tatsachenbehauptungen, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich "aus der Luft gegriffen", "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt werden, für die tatsächliche Grundlagen jedoch fehlen (Beschlüsse vom 27. März 2000 - BVerwG 9 B 518.99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60 S. 6, vom 30. Januar 2002 - BVerwG 1 B 326.01 - Buchholz 310 § 98 Nr. 69 S. 31 und vom 25. März 2010 - BVerwG 9 B 74.09 - [...] Rn. 32). Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger hat auf die besondere Erschütterungsempfindlichkeit seines Wohngebäudes und die unmittelbare Nähe zu der Trasse der A 3 hingewiesen und Erschütterungswirkungen konkret beschrieben. Soweit das Oberverwaltungsgericht demgegenüber mit Blick auf den Abstand und die Bodenbeschaffenheit greifbare Tatsachen vermisst, die überhaupt für eine Übertragung von Erschütterungen und damit für Erschütterungsimmissionen sprechen, fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung für diese Bewertung. Dass die Gefahr von Erschütterungen im Allgemeinen mit dem Abstand von der Quelle abnimmt, wie das Gericht unter Bezugnahme auf den nordrhein-westfälischen Runderlass zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen ausführt, ist eine Selbstverständlichkeit und für sich genommen nicht geeignet, die Behauptung des Klägers zu 3 zu entkräften, bereits jetzt komme es durch den Betrieb der A 3 zu massiven Erschütterungen seines Hauses. Dass der Runderlass selbst "Effektdistanzen" für von Autobahnen ausgehende Erschütterungen enthielte und diese vorliegend eingehalten werden, behauptet das Oberverwaltungsgericht selbst nicht. Bezüglich der Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur geologischen Struktur des Untergrundes auf dem Grundstück des Klägers rügt die Beschwerde zu Recht, die Vorinstanz habe nicht dargelegt, inwiefern sie über die erforderliche Sachkunde verfüge, um die Ausbreitung von Schwingungen in unterschiedlichen Bodenformationen hinreichend beurteilen zu können. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Vorinstanz mit ihrer Beurteilung der geologischen Verhältnisse im niederrheinischen Tiefland in Lebens- und Erkenntnisbereichen bewegt, die den ihr angehörenden Richtern allgemein zugänglich sind (vgl. hierzu BVerwG 3 C 56.82 - BVerwGE 68, 177 <182 f.> und vom 6. November 1986 - BVerwG 3 C 27.85 - BVerwGE 75, 119 <126 f.>; BVerwG 10 B 85.05 - [...] Rn. 6).
5Der Beweisantrag war auch erheblich. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht die Beweiserhebung ergänzend auch als nicht erforderlich bezeichnet, weil die Klärung der Frage, ob eine Entschädigung für Erschütterungen zu gewähren sei, dem nachfolgenden Enteignungsverfahren vorbehalten bleibe. Dass das Oberverwaltungsgericht damit entscheidungstragend von der Rechtsauffassung ausgegangen wäre, die Beeinträchtigung durch Erschütterungen sei für die planerische Abwägung irrelevant, kann jedoch nicht angenommen werden. Dies wird bestätigt durch die von der Vorinstanz ausdrücklich zitierte Rechtsprechung des Senats, aus der sich ergibt, dass die Entschädigungsfrage sich vorliegend nur dann stellt, wenn feststeht, dass die Planfeststellungsbehörde die vom Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen der Belange des Klägers zu 3 zutreffend ermittelt hat und sie frei von Abwägungsfehlern davon ausgehen durfte, dass der Kläger zu 3 die Erschütterungswirkungen hinnehmen muss (vgl. auch BVerwG 9 A 21.03 - Buchholz 406.16 Grund-Eigentumsschutz Nr. 87 S. 8 f. und vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 9 A 19.11 - NVwZ 2013, 649 Rn. 77).
62. Die weiteren Rügen der Kläger sind nicht begründet.
7Als Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 86 Abs. 2 VwGO, rügt die Beschwerde, dass die Gründe für die Ablehnung des für den Kläger zu 3 in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags nicht von allen Mitgliedern des Spruchkörpers, sondern nur von dem Vorsitzenden bekanntgegeben worden sind. Es sei daher nicht nachvollziehbar, ob die Ablehnungsgründe, die der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung abgegeben hat, dieselben seien, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe. Diese Rüge geht fehl. Sie übersieht, dass der Vorsitzende, der die mündliche Verhandlung leitet (§ 103 Abs. 1 VwGO), die Beschlüsse des Gerichts verkündet (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 136 Abs. 4 ZPO) und dabei die Gründe wiedergibt, die für den erkennenden Spruchkörper aufgrund der vorangegangenen Beratung für die Entscheidung maßgeblich waren. Diese Gründe müssen zur Ermöglichung der Verfahrenskontrolle durch das Revisionsgericht entweder in der Sitzungsniederschrift oder in den Entscheidungsgründen des Urteils niedergelegt und damit aktenkundig gemacht werden ( BVerwG 8 B 32.03 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 57). Diesen Vorgaben entspricht die Verfahrensweise des Oberverwaltungsgerichts. Aus der Niederschrift über die Sitzung am 29. November 2012 ergibt sich, dass der Vorsitzende nach einer Senatsberatung die Ablehnung des Beweisantrags mündlich begründet hat. Diese Begründung ist durch den Senat in den Urteilsgründen aktenkundig gemacht worden.
83. Die weitere Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe bei der Entscheidung über den Planergänzungsanspruch auf Gewährung aktiven Lärmschutzes wesentlichen Vortrag des Klägers zu 3 zu den ihn und seine Familie betreffenden Lärmbeeinträchtigungen nicht zur Kenntnis genommen und dadurch den Gehörsanspruch (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt und gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen, greift nicht durch. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. - BVerfGE 47, 182 <187>). Ein Gehörsverstoß kommt deshalb nur in Betracht, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten, auf das es nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts entscheidungserheblich ankommt, entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. Solche Umstände fehlen hier.
9Die Beschwerde räumt selbst ein, dass das Oberverwaltungsgericht ausgehend von der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Vorgaben aus § 41 BImSchG bei der Prüfung der Angemessenheit aktiver Lärmschutzmaßnahmen die zu erwartenden Lärmbelastungen sowie die finanziellen Auswirkungen der unterschiedlichen von der Planfeststellungsbehörde in Betracht gezogenen Lärmschutzkonzepte seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt hat. Soweit sie rügt, die Vorinstanz habe aber die wesentlichen Argumente des Klägers zu 3 für eine andere Betrachtung der Lärmschutzkonzeption überhaupt nicht gewürdigt, trifft dies nicht zu. Das Oberverwaltungsgericht ist zwar nicht im Einzelnen auf die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 29. Oktober 2010 zu den befürchteten zusätzlichen Lärmbelastungen eingegangen. Das lässt jedoch nicht den Schluss zu, es habe dessen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Die Vorinstanz hat die Außenbereichslage des Grundstücks des Klägers und die bestehende Belastung durch die in unmittelbarer Nähe am Grundstück vorbeiführende A 3 erkannt, ist jedoch mit Blick auf die erhebliche Vorbelastung des Grundstücks und die Tatsache, dass es um Lärmschutz allein für den Kläger zu 3 und seine Familie geht, zur Unverhältnismäßigkeit der für aktiven Lärmschutz entstehende Kosten gekommen (UA S. 30).
10Auch der Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht die Angaben des Klägers zu 3 über die Höhe der Aufwendungen für passiven Lärmschutz nicht in dem angegriffenen Urteil wiedergegeben hat, lässt nicht den Schluss zu, dass dieses Vorbringen bei der Entscheidung unberücksichtigt geblieben wäre. Das Oberverwaltungsgericht hat die für den passiven Lärmschutz entstehenden Kosten gesehen und bei seiner Entscheidung erwogen, wenn es u.a. ausführt, dass die mittlere Variante der Lärmschutzwand Kosten in Höhe von 240 000 € verursachen würde, zusätzlich aber noch passive Lärmschutzmaßnahmen wegen Pegelüberschreitungen in der Nacht zu ergreifen wären und die Variante mit einer Lärmschutzwand von 2,50 m zu Kosten in Höhe von 150 000 € führe, aber trotz dieses Kostenaufwandes nicht zu einer wesentlichen Reduktion der Kosten für passiven Lärmschutz beitrage. Dass das Oberverwaltungsgericht nicht auf die Rüge des Klägers eingegangen ist, es fehle an einer Beurteilung, wie es sich auswirke, wenn die Lärmschutzwand verkürzt und südwestlich der Hofstelle abgewinkelt werde, lässt sich ohne Weiteres dahin verstehen, dass die Vorinstanz dieses Vorbringen als zu unsubstantiiert angesehen hat, um ihm weiter nachzugehen.
114. Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe hinsichtlich des Klägers zu 9 seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, greift ebenfalls nicht durch. Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f.; stRspr).
12Dem genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Es fehlt an einer Darlegung, dass bereits in der Vorinstanz auf die nunmehr geltend gemachten Mängel der lärmtechnischen Untersuchung hingewiesen worden ist bzw. warum ein solcher Hinweis dem Kläger zu 9 nicht möglich war. Der Rüge, die Ergebnisliste 7 der lärmtechnischen Untersuchung sei schon deswegen unbrauchbar, weil sie das Prognosedatum "2010" aufweise, ist der Beklagte in seiner Beschwerdeerwiderung nachvollziehbar mit dem Hinweis auf das Vorliegen eines offensichtlichen Schreibfehlers in den Kopfzeilen der Ergebnislisten 7 und 8 entgegengetreten. Hinsichtlich der Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe nicht aufgeklärt, welche Verkehrsströme in die Lärmberechnung einbezogen worden seien, ist nicht erkennbar, warum der Kläger zu 9 nicht in der Lage gewesen ist, auf eine entsprechende Klärung dieser Frage in der Vorinstanz hinzuwirken. Ebenso wenig wird deutlich, warum das Oberverwaltungsgericht nicht davon ausgehen durfte, dass sämtliche in der Systemskizze der Immissionspegel aufgeführten Verkehrsströme gemäß den Vorgaben der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) und den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - RLS-90 - in die Berechnung Eingang gefunden haben. Soweit die Beschwerde schließlich auf eine nach Verkündung des vorinstanzlichen Urteils eingeholte Auskunft des Landesbetriebs Straßenbau Nordrhein-Westfalen vom 4. Februar 2013 hinweist und aus dieser die Schlussfolgerung zieht, die Immissionspunkte seien nicht richtig gewählt und bestimmte Verkehrsströme nicht berücksichtigt worden, legt sie erneut nicht dar, warum ihr eine entsprechende Anfrage nicht während des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht möglich war, geschweige denn lässt ihr Vortrag erkennen, dass sich der Vorinstanz die Einholung einer entsprechenden Auskunft hätte aufdrängen müssen.
13Dem Schreiben des Landesbetriebs lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Verkehr auf den Abschnitten cc und dd der lärmtechnischen Prognose unberücksichtigt geblieben ist. Die Beschwerde übersieht, dass auf Seite 2 des Schreibens ausgeführt wird, dass die westliche Fahrbahn der L 90 "bestehend aus den Abschnitten bb, cc und ff" in die Lärmberechnung Eingang gefunden hat; entsprechendes gilt für die von der Beschwerde vermisste Betrachtung der Anbindungsstellen der Anschlussstücke D 1 und G II. Soweit schließlich die Beschwerde aus den Angaben über die Entfernung zwischen dem Wohngebäude des Klägers zu 9 und der geplanten Anschlussstelle folgert, der geringere Abstand zur L 90 sei unberücksichtigt geblieben, ist auch dies nicht zwingend. Die Bezeichnung der Daten als "Geometriedaten" lässt es vielmehr als möglich erscheinen, dass diese Daten der eindeutigen Lagebestimmung ("Einmessung") des Wohngebäudes im Verhältnis zu dem geplanten Trassenverlauf und den Emissionsorten dienten.
145. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1, § 159 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG und folgt den Wertansätzen der Vorinstanz, die für den Kläger zu 3 wegen der dauerhaften Inanspruchnahme betriebszugehöriger Eigentumsflächen insgesamt 30 000 € und für den Kläger zu 9 15 000 € als Teilstreitwerte angesetzt hat.
Fundstelle(n):
QAAAE-45880