V Hessen
3. Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise vom 12. Oktober 1977 (GVBl. I S. 409) geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2011 (GVBl S. 786)
§ 6
(1) Die öffentliche Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des Erscheinungstages der die Bekanntmachung enthaltenden Ausgabe der Zeitung oder des Amtsblatts vollendet. Sind mehrere Zeitungen bestimmt, ist die öffentliche Bekanntmachung mit dem Ablauf des Tages vollendet, an dem die letzte Zeitung mit der Bekanntmachung erscheint.
(2) In den Fällen des § 2 Abs. 1 ist die öffentliche Bekanntmachung mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den dafür bestimmten Bekanntmachungstafeln, bei Satzungen mit dem Ablauf einer Woche nach Beginn des Aushangs vollendet; der Tag des Aushangs und der Tag der Abnahme zählen bei dieser Frist nicht mit. Sitzungen betreffende Bekanntmachungen dürfen frühestens am Tage nach der Sitzung abgenommen werden.
(3) In den Fällen des § 3 ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des Tages vollendet, an dem die Auslegungsfrist endet.
(4) Die öffentliche Bekanntmachung im Internet ist mit dem Ablauf des Bereitstellungstages vollendet.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAE-45877