V Hessen
3. Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise vom 12. Oktober 1977 (GVBl. I S. 409) geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2011 (GVBl S. 786)
§ 5a
(1) Die Bekanntmachung im Internet erfolgt durch die Bereitstellung auf der Internetseite der Gemeinde unter Angabe des Bereitstellungstages. Die Gemeinde hat in mindestens einer Zeitung im Sinne des § 1 Abs. 1 auf die Bekanntmachung im Internet und die einschlägige Internetadresse nachrichtlich hinzuweisen.
(2) Die Bekanntmachung im Internet darf nur auf einer ausschließlich in Verantwortung der Gemeinde betriebenen Internetseite erfolgen. Die Gemeinde darf sich zur Einrichtung und Pflege dieser Internetseite eines Dritten bedienen. Die Internetseite soll barrierefrei gestaltet sein. Die Bekanntmachungen im Internet müssen kostenfrei gelesen und auch ausgedruckt werden können. Auf ein hohes Maß an Benutzerfreundlichkeit ist zu achten.
(3) Im Internet bekannt gemachte Satzungen und Verordnungen sind für die Dauer ihrer Geltung unter der angegebenen Internetadresse dauerhaft zugänglich zu halten. Im Fall der Änderung des Ortsrechts gilt dies nicht nur für den ursprünglichen Text der Rechtsvorschrift und für die Änderungsnorm, sondern auch für die aktuell gültige Fassung der Satzung oder Verordnung. Alle im Internet veröffentlichten Vorschriftentexte sind durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern.
(4) Jede Person hat das Recht, im Internet bekannt gemachte Satzungen und Verordnungen der Gemeinde während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen. Auf dieses Recht ist bei der Veröffentlichung von Ortsrecht in der jeweiligen Hinweisbekanntmachung nach Abs. 1 aufmerksam zu machen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAE-45877