V Hessen
3. Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise vom 12. Oktober 1977 (GVBl. I S. 409) geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2011 (GVBl S. 786)
§ 5
(1) Herausgeber des Amtsblatts darf nur der Gemeindevorstand sein. Das Amtsblatt kann gemeinsam von mehreren Gemeindevorständen oder gemeinsam mit dem Kreisausschuß herausgegeben werden. Es kann auch das Amtsblatt des Landkreises als Bekanntmachungsorgan bestimmt werden.
(2) Das Amtsblatt muß
in der Überschrift oder im Untertitel die Bezeichnung „Amtsblatt” führen und den Geltungsbereich bezeichnen,
den Ausgabetag angeben und jahrgangsweise fortlaufend numeriert sein,
die Erscheinungsfolge angeben,
die Bezugsmöglichkeiten und Bezugsbedingungen angeben,
einzeln zu beziehen sein.
(3) Das Amtsblatt kann neben öffentlichen Bekanntmachungen und sonstigen amtlichen Mitteilungen (amtlicher Teil) auch kurze Nachrichten aus dem Gemeindeleben und Hinweise auf Veranstaltungen enthalten; die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Neutralität sind zu beachten. Das Amtsblatt darf keine Anzeigen enthalten.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAE-45877