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BekVO H § 4

V Hessen

3. Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise vom 12. Oktober 1977 (GVBl. I S. 409) geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2011 (GVBl S. 786)

§ 4

Bei den als Bekanntmachungsorgan bestimmten Zeitungen dürfen weder der Verleger noch der Herausgeber oder sonst ein presserechtlich Verantwortlicher gegen Entgelt im Dienste der Gemeinde stehen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAE-45877