Suchen Barrierefrei
BekVO H § 3

V Hessen

3. Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise vom 12. Oktober 1977 (GVBl. I S. 409) geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2011 (GVBl S. 786)

§ 3

Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekanntzumachen, so können diese an einer oder mehreren bestimmten Stellen der Gemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden. Ort (Gebäude) und Dauer der Auslegung sind in der Hauptsatzung zu bestimmen. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung sind spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung in den Formen des § 1 oder § 2 Abs. 1 öffentlich bekanntzumachen; das gleiche gilt, wenn durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und diese Rechtsvorschrift keine besonderen Bestimmungen enthält; die Auslegungsfrist beträgt, wenn gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, mindestens sieben Tage.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAE-45877