V Hessen
3. Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise vom 12. Oktober 1977 (GVBl. I S. 409) geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2011 (GVBl S. 786)
§ 2
(1) Für Gemeinden mit nicht mehr als 3 000 Einwohnern kann die Hauptsatzung bestimmen, daß die öffentlichen Bekanntmachungen durch Aushang an Bekanntmachungstafeln erfolgen. Das gleiche gilt für die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse, der Ortsbeiräte oder der Bezirksvertretungen in den übrigen Gemeinden. Für jeden Ortsbezirk ist mindestens eine Bekanntmachungstafel vorzusehen. Die Bekanntmachungstafeln sind so einzurichten, daß sie der Öffentlichkeit jederzeit zugänglich sind; den genauen Standort der Bekanntmachungstafeln bestimmt die Hauptsatzung. Auf den bekanntzumachenden Schriftstücken ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird, auf den bekanntgemachten Schriftstücken sind Ort und Zeitpunkt des Aushangs und der Zeitpunkt der Abnahme unterschriftlich zu bescheinigen.
(2) Kann die in der Hauptsatzung vorgeschriebene Bekanntmachungsform wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der durch die Hauptsatzung vorgeschriebenen Form unverzüglich nachzuholen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAE-45877