V Hessen
3. Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise vom 12. Oktober 1977 (GVBl. I S. 409) geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2011 (GVBl S. 786)
§ 1
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden können, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, entweder nur in einer oder mehreren örtlich verbreiteten, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen, in einem Amtsblatt oder im Internet erfolgen. Dies gilt auch, wenn durch Rechtsvorschrift ortsübliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist.
(2) Die für die Gemeinde geltende Bekanntmachungsform ist in der Hauptsatzung festzulegen. Zeitungen und Amtsblätter sind namentlich zu bezeichnen. Bei der Bekanntmachung im Internet sind in der Hauptsatzung die Internetadresse der Gemeinde sowie die Zeitung, in der die nach § 5a Abs. 1 erforderlichen Hinweisbekanntmachungen erfolgen, zu bestimmen.
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ZAAAE-45877