KAG H § 2
V. Hessen
1. Hessisches Gesetz über kommunale Abgaben vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gestz vom 21. November 2012 (GVBl. I S. 436) – Auszüge –
§ 2 Abgabensatzungen
Kommunale Abgaben dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur auf Grund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muss den Kreis der Abgabepflichtigen, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt der Entstehung und der Fälligkeit der Schuld bestimmen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAE-45875