Suchen
KAG H § 1

V. Hessen

1. Hessisches Gesetz über kommunale Abgaben vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gestz vom 21. November 2012 (GVBl. I S. 436) – Auszüge –

§ 1 Geltungsbereich und Begriff

(1) Die Gemeinden und Landkreise sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes kommunale Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) zu erheben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die §§ 3 bis 6 gelten auch für Abgaben, die von den Gemeinden und Landkreisen auf Grund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese keine Bestimmung treffen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAE-45875