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BekanntmV BBg § 7

IV. Brandenburg

3. Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung) vom 1. Dezember 2000 (GVBl. II S. 435)

§ 7 Übergangsregelungen

(1) Gemeinden, Ämter und Landkreise haben ihre Hauptsatzung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung bis zum 30. Juni 2001 anzupassen. Bis zum Zeitpunkt der Anpassung können Gemeinden, Ämter und Landkreise Satzungen und ortsrechtliche Vorschriften nach der bislang geltenden Hauptsatzungsregelung bekannt machen.

(2) Gemeinden, Ämter und Landkreise haben ihre amtlichen Bekanntmachungsblätter entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung bis zum 30. Juni 2001 anzupassen. Bis zum Zeitpunkt der Anpassung können öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden, Ämter und Landkreise auch in amtlichen Bekanntmachungsblättern, die den Anforderungen des § 4 der Bekanntmachungsverordnung vom 25. April 1994 (GVBl. II S. 314), geändert durch die Verordnung vom 12. November 1994 (GVBl. II S. 970), entsprechen, bekannt gemacht werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAE-45873