Suchen
BekanntmV BBg § 6

IV. Brandenburg

3. Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung) vom 1. Dezember 2000 (GVBl. II S. 435)

§ 6 Vollzug der Bekanntmachung

(1) Die Bekanntmachung einschließlich einer Ersatzbekanntmachung nach § 2 ist mit der Ausgabe des amtlichen Bekanntmachungsblattes vollzogen, in den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 1 mit der Ausgabe des periodischen Druckwerkes; sind mehrere periodische Druckwerke bestimmt, so gilt die Bekanntmachung mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem das letzte Druckwerk mit der Bekanntmachung erscheint. Im Falle des § 3 Satz 1 ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem die Öffentlichkeit die Möglichkeit hatte, davon Kenntnis zu nehmen. Im Falle des § 5 ist die Bekanntmachung mit Ablauf der Aushangfrist vollzogen.

(2) Über den Vollzug der Bekanntmachung ist ein Nachweis zu den Akten zu nehmen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAE-45873