BekanntmV BBg § 5
IV. Brandenburg
3. Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung) vom 1. Dezember 2000 (GVBl. II S. 435)
§ 5 Aushang
(1) Aushänge nach § 1 Abs. 3 müssen jederzeit allgemein zugänglich sein.
(2) Die Dauer des Aushangs beträgt 14 Tage (Aushangfrist). Hierbei werden der Tag des Anschlags und der Tag der Abnahme nicht mitgerechnet. Der Tag des Anschlags ist beim Anschlag, der Tag der Abnahme nach der Abnahme auf dem ausgehängten Schriftstück durch die Unterschrift des jeweiligen Bediensteten zu vermerken.
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LAAAE-45873