IV. Brandenburg
3. Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung) vom 1. Dezember 2000 (GVBl. II S. 435)
§ 4 Amtliches Bekanntmachungsblatt
(1) Das amtliche Bekanntmachungsblatt ist von der amtsfreien Gemeinde oder vom Amt oder vom Landkreis herauszugeben. Es kann gemeinsam von mehreren amtsfreien Gemeinden, von mehreren Ämtern und von amtsfreien Gemeinden und Ämtern desselben Landkreises herausgegeben werden. Das amtliche Bekanntmachungsblatt muss in seinem Titel die Bezeichnung „Amtsblatt” führen und den Geltungsbereich bezeichnen. Neben der Bezeichnung nach Satz 2 kann im Titel eine zusätzliche Bezeichnung aufgenommen und auf der Titelseite bildliche oder zeichnerische Darstellungen abgedruckt werden. Im Titel eines amtlichen Bekanntmachungsblattes eines Amtes können neben dem Amt auch dessen amtsangehörige Gemeinden aufgeführt werden. Das amtliche Bekanntmachungsblatt ist namentlich in der Hauptsatzung zu bezeichnen; Bestandteil der namentlichen Bezeichnung ist der Titel und die gegebenenfalls gewählte zusätzliche Bezeichnung.
(2) Das amtliche Bekanntmachungsblatt muss
in ausreichender Auflage nach Bedarf erscheinen,
den Ausgabetag angeben,
jahrgangsweise fortlaufend nummeriert sein sowie
die Bezugsmöglichkeiten und -bedingungen angeben.
(3) Enthält das amtliche Bekanntmachungsblatt neben öffentlichen Bekanntmachungen und sonstigen amtlichen Mitteilungen (amtlicher Teil) auch ortsspezifische Nachrichten und Hinweise auf Veranstaltungen (nichtamtlicher Teil), so kann für diesen Teil abweichend von Absatz 1 Satz 1 ein anderer Herausgeber verantwortlich sein. Bei Nachrichten sind die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Neutralität zu beachten. Der amtliche Teil ist dem nichtamtlichen Teil voranzustellen.
(4) Das amtliche Bekanntmachungsblatt darf Anzeigen nur enthalten, wenn es nicht vom Herausgeber selbst verlegt wird und wenn der Verleger, der für die Anzeigen Verantwortliche oder der Anzeigenwerber nicht Bedienstete der Gemeinde, des Amtes oder des Landkreises sind.
(5) Sofern das amtliche Bekanntmachungsblatt einen nichtamtlichen Teil (Absatz 3) und Anzeigen (Absatz 4) enthält, finden die Bestimmungen des Landespressegesetzes und des Wettbewerbsrechts Anwendung.
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zur Änderungsdokumentation
LAAAE-45873